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   SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09   

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https://dejure.org/2011,44145
SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09 (https://dejure.org/2011,44145)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09 (https://dejure.org/2011,44145)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - S 45 KR 90190/09 (https://dejure.org/2011,44145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 140a Abs 1 SGB 5, § 140b SGB 5, § 140d Abs 1 SGB 5, § 85 Abs 2 SGB 5
    Zulässigkeit der Kürzung der Vergütung eines Krankenhauses durch die Krankenkasse zur Anschubfinanzierung der sog. integrierten Versorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigungsvoraussetzungen zur Kürzung von Rechnungen eines Krankenhauses für voll- und teilstationäre Behandlungen durch Krankenkassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 11/10 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Mitteleinbehalt zur Anschubfinanzierung der

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Die Kammer geht auf Grund des Wortlautes von § 140d Absatz 1 Satz 1 SGB V und in Übereinstimmung mit der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Krankenkassen nur dann berechtigt waren, Absetzungen von den Rechnungen für voll- und teilstationäre Behandlungen vorzunehmen, wenn die Vertragspartner rechtlich in der Lage waren, Leistungen der integrierten Versorgung zu erbringen, weil erst dann Verträge im Sinne des § 140b SGB V geschlossen worden sind, (vgl. hierzu Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. November 2010, Az: B 3 KR 6/10 R, Rn. 18 und vom 2. November 2010, Az: B 1 KR 11/10 R, Rn. 27).

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass lediglich eine überschlägige - die Grundvoraussetzungen eines Vertrages über die integrierte Versorgung betreffende - Prüfung erforderlich ist, (vgl. hierzu auch Urteile des Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 2. November 2010, Az: B 1 KR 11/10 R, Rn. 24 und vom 25. November 2010, Az: B 3 KR 6/10 R, Rn. 17).

    So hat auch das Bundessozialgericht in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass es auf eine integrierte Versorgung hindeute, wenn eine interventionelle Versorgung mit postoperativer Nachsorge im überwachten Bett erbracht werde und es sich bei den Ärzten um Vertragsärzte handele, (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. November 2010, Az: B 1 KR 11/10 R, Rn. 26).

    Da die Kammer - wie bereits ausführlich dargelegt - davon ausgeht, dass die Krankenkassen nur dann berechtigt waren, Absetzungen von den Rechnungen für voll- und teilstationäre Behandlungen vorzunehmen, wenn die Vertragspartner rechtlich in der Lage waren, Leistungen der integrierten Versorgung zu erbringen, (vgl. hierzu die Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. November 2010, Az: B 3 KR 6/10 R, Rn. 18 und vom 2. November 2010, Az: B 1 KR 11/10 R, Rn. 27), konnten Leistungen zur integrierten Versorgung in nur sehr begrenztem Umfang erbracht werden.

    Dies hatz die Beklagte weder vorgetragen, noch ist dies aus anderen Unterlagen ersichtlich, (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. November 2010, Az: B 1 KR 11/10 R, Rn. 28).

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R

    Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Bereits aus der Gesetzesbegründung, [vgl. Bundestagsdrucksache (künftig Bt-Drs.) 14/1245, S. 55], wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung im Blick hatte, (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, Az: B 6 KA 27/07 R, R. 15 und 16, Az: B 6 KA 5/07 R, Rn. 17 und 18 sowie Az: B 6 KA 7/07 R, Rn. 17 und 18).

    Nach dem Gesamtzusammenhang der Vertragstexte geht die Kammer davon aus, dass eine Verzahnung nur in Randbereichen und nicht im Kern erfolgt, (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, Az: B 6 KA 27/07 R, Rn. 25 bis 27).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Budgetverantwortung, (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, Az: B 6 KA 27/07 R, Rn. 25), weil für die Rehabilitationsleistungen gemäß § 4 Absatz 2 Vertrages "I. M." bzw. § 7 Absatz 3 des Vertrages "I. D." eine eigene Fallpauschale gezahlt wird.

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Die Kammer geht auf Grund des Wortlautes von § 140d Absatz 1 Satz 1 SGB V und in Übereinstimmung mit der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Krankenkassen nur dann berechtigt waren, Absetzungen von den Rechnungen für voll- und teilstationäre Behandlungen vorzunehmen, wenn die Vertragspartner rechtlich in der Lage waren, Leistungen der integrierten Versorgung zu erbringen, weil erst dann Verträge im Sinne des § 140b SGB V geschlossen worden sind, (vgl. hierzu Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. November 2010, Az: B 3 KR 6/10 R, Rn. 18 und vom 2. November 2010, Az: B 1 KR 11/10 R, Rn. 27).

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass lediglich eine überschlägige - die Grundvoraussetzungen eines Vertrages über die integrierte Versorgung betreffende - Prüfung erforderlich ist, (vgl. hierzu auch Urteile des Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 2. November 2010, Az: B 1 KR 11/10 R, Rn. 24 und vom 25. November 2010, Az: B 3 KR 6/10 R, Rn. 17).

    Da die Kammer - wie bereits ausführlich dargelegt - davon ausgeht, dass die Krankenkassen nur dann berechtigt waren, Absetzungen von den Rechnungen für voll- und teilstationäre Behandlungen vorzunehmen, wenn die Vertragspartner rechtlich in der Lage waren, Leistungen der integrierten Versorgung zu erbringen, (vgl. hierzu die Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. November 2010, Az: B 3 KR 6/10 R, Rn. 18 und vom 2. November 2010, Az: B 1 KR 11/10 R, Rn. 27), konnten Leistungen zur integrierten Versorgung in nur sehr begrenztem Umfang erbracht werden.

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da es sich vorliegend um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem die Beklagte nicht berechtigt ist, einseitig durch Verwaltungsakt Regelungen zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, Az: B 3 KR 33/99 R sowie Urteil vom 16. Dezember 2008, Az: B 1 KN 2/08 KR R, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ein Vorverfahren war aus diesem Grund nicht erforderlich und eine Klagefrist nicht einzuhalten (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 und BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; st. Rspr.).

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Der Zinsanspruch ergibt sich in der eingeklagten Höhe unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen aus § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 291 und 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit keine speziellen sozialrechtlichen Regelungen erlassen wurden, (vgl. u.a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. September 2009, Az: B 1 KR 8/09 R, Rn. 14).
  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96

    Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Ein Vorverfahren war aus diesem Grund nicht erforderlich und eine Klagefrist nicht einzuhalten (BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 und BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; st. Rspr.).
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anforderung an integrierte - verschiedene

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Bereits aus der Gesetzesbegründung, [vgl. Bundestagsdrucksache (künftig Bt-Drs.) 14/1245, S. 55], wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung im Blick hatte, (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, Az: B 6 KA 27/07 R, R. 15 und 16, Az: B 6 KA 5/07 R, Rn. 17 und 18 sowie Az: B 6 KA 7/07 R, Rn. 17 und 18).
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Bereits aus der Gesetzesbegründung, [vgl. Bundestagsdrucksache (künftig Bt-Drs.) 14/1245, S. 55], wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung im Blick hatte, (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, Az: B 6 KA 27/07 R, R. 15 und 16, Az: B 6 KA 5/07 R, Rn. 17 und 18 sowie Az: B 6 KA 7/07 R, Rn. 17 und 18).
  • LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KR 76/08

    Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der

    Auszug aus SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09
    Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass von einer weiten Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne von § 140d Absatz 1 Satz 1 SGB V auszugehen ist, wobei unentschieden bleiben kann, ob hier eine Einschätzungsprärogative der Beklagten bestand, (vgl. hierzu auch Urteil des Landessozialgerichts Sachsen, vom 24. Juni 2009, L 1 KR 76/08, Rn. 35 und 36).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - L 6 KR 70/12

    Krankenversicherung - Vorliegen der Voraussetzungen eines Vertrags zur

    Allein ein Vertrag zwischen der Beklagten, den Krankenhausträgern und der Reha-Klinik reiche zur Annahme eines integrierten Versorgungsvertrages nicht aus, wie das SG Magdeburg in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (S 45 KR 90190/09) entschieden und unter dem 16. September 2014 (S 45 KR 669/11 - juris) bestätigt habe.
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